Bautec Machinery GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

II. Angebote, Vertragsinhalt, Preise, Zahlungen

  1. Unsere Angebote sind in jedem Falle freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann es widerrufen, wenn wir es nicht innerhalb von 3 Wochen angenommen haben.
  2. Maße, Gewichte und Tragkräfte in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen und Prospekten gelten nur annähernd.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Sie gelten ab Lager, Herstellerwerk oder wie in der Preisliste vereinbart. Fracht und Verpackung sowie Kosten für Ursprungszeugnis und Materialbescheinigungen werden gesondert berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  4. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar bei Bestellung, ohne Abzug, in EURO. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels sind wir berechtigt, ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises und ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung und keine Stundung. Die Kosten der Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

III. Preisgleitklausel, Kreditklausel

  1. Nach Vertragsabschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Heraufsetzung der Preise. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betrieb seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so garantieren wir unsere Preise drei Monate seit Vertragsabschluss, vorbehaltlich anderer Regelungen im Vertrag.
  2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle offenen Rechnungen sofort fällig. Von uns noch nicht erbrachte Leistungen können wir in diesem Falle zurückhalten, bis alle Zahlungen geleistet sind und für noch nicht fällige Zahlungen Sicherheit erbracht ist.

IV. Lieferfristen, Termine

  1. Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung zum Betriebe für ihr Handelsgewerbe bestellen, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverbindlich.
  2. Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen in Verzug oder werden unverbindliche Termine oder Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens einem weiteren Monat mit der Androhung setzen, nach Fristablauf unsere Leistung abzulehnen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Beruht unser Verzug auf grober Fahrlässigkeit, so hat derjenige Besteller, der weder Kaufmann ist und die Lieferung oder Leistung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die gesetzlichen Rechte.
  4. Höhere Gewalt sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Streiks bei Lieferanten und Transporteuren sowie Betriebsstörungen, auch aus Pandemisch bedingten Umständen (z.B. Störungen in unseren Lieferketten, und / oder der unserer Lieferanten), verlängern jede Lieferfrist und verschieben den Liefertermin um die Dauer des Vorliegens. Sie berechtigen uns unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers zum Rücktritt, wenn uns durch sie die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

V. Versand, Gefahrtragung, Versicherung

  1. Haben wir die Versendung übernommen, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen.
  2. Die Gefahr des Transportes geht spätestens mit der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer auf den Besteller über. Im Falle des Annahmeverzugs geht jede Gefahr bei Eintritt des Verzuges auf den Besteller über.
  3. Die Versicherung des Gutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist und auch dann auf Kosten des Bestellers.

VI. Annahme, Schadenersatz wegen Nichterfüllung

  1. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zum Liefertermin in seinem Bereich die notwendigen Vorkehrungen zur Annahme unserer Lieferung oder Leistung getroffen sind. Er ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.
  2. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – ohne die Notwendigkeit des Nachweises im Einzelfall – wegen Nichterfüllung 25% des Lieferwertes als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie dem Besteller das Recht, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die gleichen Rechte bestehen im Falle des Zahlungsverzuges. Wird ein Vertrag trotz Verzuges abgewickelt, bleibt die Geltendmachung unseres Verzugsschadens vorbehalten.

VII. Mängelrügen, Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die wir auch ausdrücklich als solche zugesicherten Eigenschaften schriftlich festgelegt haben. Technische Beschreibungen, Angaben in technischen Datenblättern sind näherungsweise und unterliegen nicht, oder nicht vollständig unserem Einfluss.
  2. Offensichtliche Mängel sind uns bei Meldung des Ausschlusses aller Ansprüche binnen 7 Tagen seit Erhalt unserer Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
  3. Im Gewährleistungsfall besteht lediglich Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Wahlrecht steht uns zu. Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangt werden.
  4. Schadenersatzansprüche aus der Lieferung mangelhafter Sachen oder der Erbringung mangelhafter Leistungen, insbesondere Folgeschäden aus deren Benutzung oder Einbau, aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder, sofern unsere Verpflichtung auf die Herstellung eines Werkes geht, aus von uns zu vertretenen Mängeln des Werkes, sind ausgeschlossen.
  5. Falls wir dennoch haften, ist unsere Haftung beschränkt auf den Rechnungswert der mangelhaften Lieferung oder Leistung. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so stehen im Falle des Fehlens zugesicherte Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 Absatz 2, § 635 BGB die gesetzlichen Rechte zu.
  6. Alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Besteller eigenmächtige Reparaturversuche unternimmt oder unternehmen lässt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Sind wir auf diese Weise wegen unserer ausstehenden Forderung zu mehr als 20% übersichert, sind wir auf Verlagen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Gegenstände aus dem Eigentumsvorbehalt nach unserer Wahl bereit.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Besteller diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zu Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
  4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst aller Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vergl. Abs. 5), oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtig.
  5. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderungen nicht gem. III./2 fällig werden. In diesem Falle sind wir berechtigt,
    1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;
    2. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Besteller gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
    3. die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Besteller verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Vorbehaltsware in dem Werte zur Sicherheit an uns zu nehmen, wie es der Höhe des Zahlungsverzuges entspricht. Vorbehaltlich des Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes gilt die Ausübung diesen Rechtes nicht als Rücktritt vom Vertrage.
  7. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet oder erheben Dritte hierauf Anspruch, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten sowie auf unsere Rechte hinzuweisen. Die zur Abwehr solcher Maßnahmen erforderlichen Kosten trägt der Besteller.

IX. Reparaturbedingungen

Für Reparaturaufträge gelten ergänzend zu den übrigen folgende Bestimmungen:

  1. Statt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen, dürfen wir auch andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern, wenn dies nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zweckmäßig und im Interesse des Bestellers ist. Ersetzte Teile werden weder zurückgeliefert noch gutgeschrieben.
  2. Verbindliche Kostenvoranschläge unterbreiten wir nur auf ausdrückliche Aufforderung und Kosten des Bestellers. Die bei Annahme von Reparaturaufträgen genannten Preise gelten nur annähernd und verstehen sich ab Lager bzw. Werkstatt.
  3. Jegliche Gewährleistungspflicht entfällt, wenn ohne unsere Genehmigung vom Besteller oder Dritten Änderungen an dem von uns reparierten Gegenstand ausgeführt werden.
  4. Unsere Haftung für Verlust und Beschädigung der von uns übergebenen Gegenstände wird auf grobes Verschulden und den Zeitwert des Gegenstandes beschränkt. Jegliche weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  5. In Abänderung Absatz II, Ziffer 4, sind Rechnungen über Reparaturleistungen nur in bar ohne jeden Abzug zahlbar. Auftraggeber, mit denen keine laufende Geschäftsverbindung besteht, haben Reparaturleistungen sofort bei Abholung oder vor Auslieferung des Reparaturgutes zu zahlen. Andernfalls kann das Reparaturgut zur Sicherung der erfolgten Leistung zurückbehalten werden.

X. Schlußbestimmungen

  1. Gegen uns gerichtete Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrage können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden (§399 BGB).
  2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen jeder Art sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  3. Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gegenüber ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. Düsseldorf ist in jedem Fall auch Gerichtsstand für Mahnverfahren. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Klagen aus Wechsel und Scheck.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gesetzliche Regelung.

Nordwalde im September 2024

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